Entsorgung von elektronischen Altgeräten - Information zu Rücknahmepflichten
Elektronische Altgeräte aus privaten Haushalten können von ihren Besitzern entweder bei Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den Rücknahmestellen von Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG unentgeltlich entsorgt werden. Bei Vertreibern besteht eine Rücknahmepflicht und somit die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines Altgerätes dann, wenn ein neues gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt, an einen Endnutzer abgegeben wird.
Für Geräte der Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG („Wärmeüberträger“, „Bildschirmgeräte“ oder „Großgeräte“ (Eine äußere Abmessung > 50 Zentimeter) kann bei Auslieferung eines neuen Gerätes an einen privaten Haushalt, das gleichartige Altgerät auch dort zur unentgeltlichen Abholung übergeben werden.
Endnutzer müssen beim Abschluss eines Kaufvertrages zu einer entsprechenden Rückgabe-Absicht befragt werden. Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe bei Sammelstellen besteht unabhängig vom Kauf eines neuen Gerätes.
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